Planung, Ausschreibung, CAD

Bauen im Bestand

Anforderungen

Etwa bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts wurden für den vertikalen Transport von Lasten in der Hauptsache Seilwinden mit Seilen aus organischen Fasern (z. B. Hanf) benutzt.
Personenaufzüge für Gebäude kamen erstmals gegen Ende des 19. Jahrhunderts zum Einsatz.
Aufzüge sind Vorrichtungen zur Beförderung von Personen und Lasten in vertikaler oder schräger Richtung. Sie gehören zu den überwachungsbedürftigen Anlagen.
Aufzüge unterliegen dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. GPSGV). Darüber hinaus sind für Aufzüge die Betriebssicherheitsverordnung und die Arbeitsstättenverordnung anzuwenden.
Aufzugsanlagen müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass beim Betrieb keine Gefahren oder nicht zumutbare Belästigungen entstehen.
Bei der Planung der Aufzugsanlage sind technische, funktionelle und gestalterische Aspekte zu berücksichtigen.
Die richtige Anordnung und Dimensionierung ist bei Notwendigkeit eines Aufzuges entscheidend für die spätere Nutzung eines Gebäudes.
Bei Neubauten mit Aufzug oder bei der Nachrüstung eines Gebäudes mit einem Aufzug sollte dieser zentral und möglichst an den wichtigsten Verkehrsflächen angrenzend angeordnet werden.
Werden mehrere Aufzüge in einem Gebäude installiert ist eine gemeinsame Steuerung sinnvoll.
Der Raum vor den Fahrschachttüren ist ausreichend zu bemessen (mindestens eine Fahrkorbtiefe) und notwendige Fluchtwege dürfen nicht eingeschränkt werden.
Darüber hinaus sollten Aufzugsschächte aus Lärmschutzgründen möglichst nicht an Aufenthaltsräume angrenzen. Sie werden im günstigsten Fall an Außenwänden angeordnet oder mit anderen vertikalen Schächten zusammengelegt.
Eine wichtige Anforderung an Aufzüge ist die Wartezeit, d. h. die Zeit, die vom Betätigen des Aufzugsrufes bis zur Ankunft des Aufzuges vergeht. Diese Wartezeit sollte bei Bürogebäuden bei ca. 15 - 25 s und bei Wohngebäuden bei ca. 30 - 50 s liegen.
Darüber hinaus sind schalltechnische Anforderungen zu beachten. Zu Lärmbelästigungen an Aufzugsanlagen kommt es durch die Maschinenanlage, durch Brems- und Beschleunigungsvorgänge und durch das Öffnen und Schließen der Türen.
Nach DIN 4109 dürfen Schallpegel durch haustechnische Anlagen in Wohn- und Schlafräumen 30 dB und in Arbeits- und Unterrichtsräumen 35 dB nicht überschreiten.
Sowohl die Anzahl der erforderlichen Aufzüge, wie auch die Ausführung der Aufzüge und der dazu gehörigen Anlagen sind in der MBO und den jeweiligen baurechtlichen Vorschriften der Länder (LBO) geregelt. Aufzugsanlagen unterliegen den Technischen Regeln für Aufzüge TRA 200, wobei die Einhaltung dieser Vorschriften von Sachverständigen der Abnahmebehörden überprüft wird. Erst nach mängelfreiem Prüfergebnis wird die Anlage für den Betrieb freigegeben. Später erfolgen regelmäßig wiederkehrende Zwischen- und Hauptprüfungen.
Erforderliche Aufzüge und Fahrtreppen sind zusätzlich zu den baurechtlich notwendigen Treppen und Fluchtwegen einzubauen.
Noch im 20. Jahrhundert waren Aufzüge meist handgesteuert. Ein Aufzugführer wurde mit einer Rufanlage auf Fahrgäste aufmerksam, öffnete und schloss die Türen, bediente einen Fahrschalter und fuhr die Stockwerke auf mündlichen Wunsch an.
Heute werden Aufzüge i. d. R. automatisch gesteuert. Hierbei wird grob unterschieden zwischen Einzelsteuerung, Sammelrufsteuerung und Zielwahlsteuerung.
Abhängig von der Nutzungsart werden verschiedene Aufzüge unterschieden. Es gibt z. B. Personenaufzüge, Lastenaufzüge, Bettenaufzüge, Güteraufzüge, Autoaufzüge, Fassadenaufzüge und Treppenaufzüge.
Aufzüge werden nach der Antriebsart in Seilaufzüge und Hydraulikaufzüge unterschieden. Werden diese beiden Antriebssysteme miteinander kombiniert spricht man vom "indirekt hydraulischen Antrieb", auch seilhydraulisches Hubsystem genannt.
Darüber hinaus sind in einigen wenigen Bestandsgebäuden noch Umlaufaufzüge, so genannte Paternoster, in Betrieb.
Nach europäischer Norm ist die EN 81-1 für Seilaufzüge und die EN 81-2 für Hydraulikaufzüge maßgebend.
Darüber hinaus muss im Fahrkorb oder im Triebwerksraum der Aufzugsanlage ein Hauptschalter sein. Fahrkörbe müssen eine elektrische Beleuchtung nach DIN 5035 besitzen.
Im Fahrkorb und auf der Fahrkorbdecke muss ein Notbremsschalter vorhanden sein.
Der Fahrkorb ist mit einer Notrufeinrichtung auszurüsten.